Satzung

Paragrafenzeichen

Satzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V.

Präambel

Kurdologie bzw. kurdische Studien im Sinne der Satzung meint die systematische Auseinandersetzung mit sozialwissenschaftlichen ebenso wie mit philologischen, historischen und künstlerischen Fragestellungen. Sie umfasst die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Themen, die das historische kurdische Siedlungsgebiet (Kurdistan) sowie die kurdische Migration, insbesondere nach Europa, betreffen.

Die Aufgabe des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. ist die Förderung der Kurdologie, insbesondere in Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Soweit unter den gegebenen politischen Bedingungen im Nahen Osten möglich, werden dabei insbesondere Kooperationen mit Partnern in den Herkunftsstaaten der Kurden und Kurdinnen angestrebt. Besonderes Gewicht wird auf die Integration gender-relevanter Aspekte sowie die Analyse der Menschenrechtslage gelegt.

Ausgehend von dieser wissenschaftlichen Bestandsaufnahme möchte das EZKS zivilgesellschaftliche respektive demokratische Strukturen in den Herkunftsländern der Kurden und Kurdinnen sowie in der Diaspora stärken. Es strebt daher die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit – insbesondere in den Bereichen Jugend und Bildung, Frauen und Bildung, Geschlechtergerechtigkeit und Umweltschutz – sowie der Völkerverständigung an. Auf diese Weise will das EZKS die Suche nach Lösungen im nahöstlichen Konfliktgebiet unterstützen und einen Beitrag zum inneren Frieden und zur Verständigung zwischen eingesessener und zugewanderter Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland leisten.

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. ist dem Austausch über Fach- und Landesgrenzen hinweg und zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft und Überzeugung verpflichtet. Ihre aktiven Mitglieder verfolgen in ihrer Arbeit für das EZKS keine parteipolitischen Interessen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Europäisches Zentrum für Kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, kurdologische Forschung und Lehre zu fördern. Er kommt dieser Aufgabe nach durch
    1. den Aufbau einer kurdologischen Fachbibliothek, die einer interessierten Öffentlichkeit offen stehen soll,
    2. die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen durch die Vergabe von Forschungsstipendien im Sinne des § 3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz,
    3. die Durchführung von Forschungsprojekten, insbesondere von Feldforschungsprojekten und qualitativen Studien in den kurdisch besiedelten Gebieten und in der Migration,
    4. die zeitnahe Publikation aller eigenen Forschungsergebnisse, insbesondere die Fortführung der wissenschaftlichen Reihe »Beiträge zur Kurdologie« und der Fachzeitschrift »Kurdische Studien«,
    5. die Durchführung von Tagungen, Workshops, Podiumsdiskussionen und Seminaren, die einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich sind,
    6. die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Bereitstellung von Informationsmaterialien für Multiplikatoren aus den Bereichen Medien, Bildung, Verwaltung und Politik.
  2. Ferner hat der Verein den Zweck, öffentliche künstlerische Veranstaltungen im Bereich Kurdistan bzw. Kurdinnen und Kurden zu fördern. Er führt hierzu
    1. Konzerte,
    2. Ausstellungen,
    3. Theateraufführungen,
    4. und Lesungen,

    die einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich sind, durch.

  3. Ferner hat der Verein den Zweck, die Entwicklungszusammenarbeit in den Herkunftsstaaten der Kurden zu fördern. Er kommt dieser Aufgabe nach durch:
    1. Den Aufbau von Bildungs- und Ausbildungszentren, insbesondere für Jugendliche und Frauen.
    2. Die Durchführung von Aktivitäten im Bereich Umweltschutz, beispielsweise Informationskampagnen, Projekte zur Müllbeseitigung, Begrünungsprojekte und Ähnliches.
  4. Schließlich hat der Verein den Zweck, den Völkerverständigungsgedanken zu fördern. Dies betrifft insbesondere die Völkerverständigung zwischen Kurden und Arabern in den Herkunftsstaaten der Kurden. Er kommt dieser Aufgabe nach durch:
    1. Die Durchführung von Aktivitäten, die der arabischen/türkischen Mehrheitsbevölkerung in den Herkunftsstaaten der Kurden die Lebenssituation der kurdischen Bevölkerung verständlich machen und umgekehrt. Diese Aktivitäten können Informationsveranstaltungen, Publikationen oder Filme umfassen.
    2. Die explizite Einbindung von Kurden und Arabern in Projekte der Entwicklungszusammenarbeit (s. o.)

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht beabsichtigt. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Ehrenamtlichkeit

  1. Der Vorstand verrichtet seine Vorstandsaufgaben ehrenamtlich. Weder er noch andere Mitglieder des Vereins erhalten allgemeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegen stehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Sofern der Verein Werkverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zur Vorbereitung oder Durchführung von Projekten finanziert, Stipendien oder Lehraufträge vergibt, Honorare für Vorträge zahlt, Drittmittel im Personalbereich beantragt etc., können grundsätzlich auch Mitglieder und Vorstandsmitglieder berücksichtigt werden. Sofern Aufträge an Vorstandsmitglieder vergeben werden, ist das zu beauftragende Vorstandsmitglied bei der Entscheidung nicht stimmberechtigt.

§ 5 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitglieds- und Förderbeiträge, Spenden, eingeworbene Drittmittel und sonstige Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge kann abweichend von § 12 mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1. eines jeden Monats fällig und auf das Konto des Vereins zu entrichten.
  3. Der Verein nimmt Spenden von natürlichen und juristischen Personen sowie Zuwendungen von staatlichen und kirchlichen Organisationen an, sofern damit keine Auflagen verbunden sind, die mit den Vereinszwecken nicht vereinbar sind.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und bereit sowie geeignet ist, den Vereinszweck wesentlich, insbesondere durch ehrenamtliche Mitarbeit, zu fördern.
    2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Vorstand die Beitrittsabsicht schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft, über die der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, beginnt mit der Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
    3. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten antrags- und stimmberechtigt, sofern sie seit mindestens sechs Monaten Mitglied des Vereins sind. Sie haben sowohl ein aktives wie auch ein passives Wahlrecht, das ebenfalls an eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft gebunden ist. Sie erhalten die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen sowie deren Protokolle, den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus Tätigkeits- und Finanzbericht besteht, sowie den Haushaltsplan und können Einblick in alle Unterlagen des Vorstands nehmen.
    4. Der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder beträgt ab dem 1. Januar 2006 6,- Euro monatlich.
  2. Fördermitgliedschaft
    1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.
    2. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung und setzt die regelmäßige Beitragszahlung voraus.
    3. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Rede- sowie Antragsrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie erhalten die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und deren Protokolle, den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus Tätigkeits- und Finanzbericht besteht, sowie den Haushaltsplan.
    4. Der Förderbeitrag für Neumitglieder beträgt ab dem 1. Januar 2006 mindestens 10,- Euro monatlich.
  3. Außerhalb der Verfolgung des Vereinszwecks gemäß § 2 treten die Mitglieder nicht im Namen des Vereins auf.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Abgabe der entsprechenden Erklärung wirksam.
    2. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, sofern ein Mitglied nach dreimonatigem Beitragsrückstand auf Mahnung seinen Verpflichtungen innerhalb eines weiteren Monats nicht nachkommt.
    3. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzung verstößt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit. Sofern das Mitglied innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschluss über die endgültige Tagesordnung,
    2. Wahl einer Protokollführerin/eines Protokollführers,
    3. Wahl des Vorstands,
    4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
    5. Entlastung des Vorstands,
    6. Ggfs. Wahl einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers gemäß § 11,
    7. Festsetzung der Höhe des Mitglieds- und Förderbeitrags,
    8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, sofern nicht § 12 etwas anderes vorsieht, und Vereinsauflösung,
    9. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss,
    10. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
    11. Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur Entwicklungsplanung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Fördermitglieder werden vom Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich eingeladen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Dem Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Notwendigkeit des Anliegens erläutert. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche reduziert werden.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  7. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, lädt der Vorstand innerhalb von drei Tagen schriftlich zu einer neuen Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden zwei Wochen ein. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, ihr liegt die alte Tagesordnung zugrunde.
  8. Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Fall ihrer Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, dass von einem zu Anfang der Versammlung zur Protokollführerin/zum Protokollführer gewählten Mitglied und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  11. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf Veranlassung des Vorstands ohne Versammlung gefasst werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Beschlussvorlage innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten sollte, schriftlich zustimmt. Das Fristende muss durch Datumsangabe festgelegt werden. Das Votum ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorstand, das Ergebnis ist schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufstellung des Haushaltsplans und des Rechenschaftsberichts (bestehend aus Tätigkeits- und Finanzbericht),
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    4. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm,
    5. Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben des Vereins,
    6. Entscheidung über die Verwendung eingeworbener Mittel, sofern diese nicht im Haushaltsplan bzw. durch den Drittmittelgeber festgelegt sind,
    7. Abschluss von Verträgen und Kooperationen,
    8. Benennung von Kuratoriumsmitgliedern,
    9. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss sowie Streichung von der Mitgliederliste,
    10. Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten. Sofern Vorstandsmitglieder gleichzeitig Vereinsangestellte sind, sind sie bei Entscheidungen, die ihre Person betreffen, nicht stimmberechtigt.
  2. Der Vorstand besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.
  3. Wahl des Vorstands
    1. Der Vorstand wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden durch den jeweils neuen Vorstand im Amt. Maximal drei Wahlgänge sind während einer Mitgliederversammlung möglich, bis eine Mehrheit erreicht ist. Gelingt es nicht, einen neuen Vorstand zu wählen, lädt der alte Vorstand innerhalb von drei Tagen zu einer neuen Sitzung in den folgenden zwei Wochen ein.
    2. Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt fristgemäß eingeladen worden ist. Während einer laufenden Mitgliederversammlung sind Abwahlanträge nicht zulässig. Im Fall einer Abwahl kann noch auf der gleichen Mitgliederversammlung in bis zu drei Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder neu gewählt werden.
    3. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands durch Tod, Abwahl oder Rücktritt aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied ernennen.
    4. Sofern drei oder mehr Vorstandsposten durch Tod, Abwahl oder Rücktritt verwaist sind, muss innerhalb eines Monats zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl eingeladen werden.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden Verantwortungsbereiche zugeteilt, die im Lauf der Wahlperiode getauscht oder verändert werden können. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren. Obligatorisch zu besetzende Posten sind die einer/eines Vorsitzenden und eines Schatzmeisters/einer Schatzmeisterin. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist gleichzeitig Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.
  5. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in sind gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei finanziellen Entscheidungen muss der Schatzmeister/die Schatzmeisterin anwesend sein.
  6. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Entwicklung der Finanzen. Er/sie hat die Erstellung eines Finanzberichts für das vergangene Geschäftsjahr und eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr zu koordinieren.
  7. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig über den Termin zu informieren. Die Tagesordnung wird vor Beginn der Sitzung festgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. In Pattsituationen entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an ordentliche Mitglieder delegieren und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, bestehend aus Vorstands- und ordentlichen Mitgliedern.
  9. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführerin/einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen und ihr/ihm Aufgaben übertragen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein. In diesem Fall ist sie/er bei der Einstellungsentscheidung nicht stimmberechtigt.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine unabhängige Rechnungsprüferin/einen unabhängigen Rechnungsprüfer für einen von ihr näher zu bestimmenden Zeitraum zu bestimmen.
  2. Die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands oder von diesem mit Geschäftsaufgaben betraut sein.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, der einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt fristgemäß eingeladen worden ist. Die Einladung muss den Text der alten und der geplanten Fassung des entsprechenden Satzungspunktes enthalten. Während einer laufenden Mitgliederversammlung sind Anträge auf Satzungsänderung nicht zulässig.
  2. Absatz 1 gilt abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB auch für Änderungen des Vereinszwecks.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu informieren.
  4. Auch in sonstigen dringenden Fällen kann der Vorstand von sich aus Änderungen der Satzung vornehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Sofern ein Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich gegen diese Satzungsänderung Einspruch erhebt, wird über die Satzungsänderung nach den Maßgaben von Absatz 1 auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt. Sofern kein Mitglied Einspruch erhebt, tritt die Satzungsänderung nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig in Kraft.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, der einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt fristgemäß eingeladen worden ist. Während einer laufenden Mitgliederversammlung sind Anträge auf Auflösung des Vereins nicht zulässig.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann sich die Mitgliederversammlung um höchstens drei Wochen vertagen, ist aber, in Abweichung von § 8 Absatz 7, nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel ermächtigt, über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Im Falle der abermaligen Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und den Verein mit Zweidrittelmehrheit auflösen kann. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist der einzige Tagesordnungspunkt der Sitzung.
  3. Ist eine Handlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten, die zur Folge hat, dass entgegen der Satzung seit mindestens vier Jahren keine ordentliche Mitgliederversammlung mehr stattgefunden hat, kann jedes Mitglied die Auflösung des Vereins verlangen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die deutsche Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Bibliotheksbestand des Vereins fällt an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  5. Der letzte amtierende Vorstand ist für die Abwicklung der Auflösung zuständig, falls die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft.

§ 13 Vereinsrecht und Gerichtsstand

  1. Zusätzlich zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. In allen Streitfällen ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
  3. Diese Satzung wurde am 01.09.1999 beschlossen und am 31.12.1999, am 27.02.2006 sowie am 23. März 2011 geändert.
22. April 2024